Folgende Maßnahmen zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten verlangt das Gesetz:
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
- Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
- Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
- Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten